Am 2. September 2016 ist das „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ (GDEW) in Kraft getreten. Kern des GDEW ist das neue Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das die Vorgaben zur Messung und zum Messstellenbetrieb bündelt sowie die Grundlagen für den Rollout digitaler Zähler schafft. Es verpflichtet alle Messstellenbetreiber, ab 2017 flächendeckend moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme einzubauen.
Informationspflichten
Informationspflichten gemäß § 37 MsbG
Die Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH nimmt als Betreiber des Energieversorgungsnetzes in ihrem Netzgebiet die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers nach § 3 MsbG wahr und übernimmt damit auch den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Mess-Systeme, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.
Soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH folgende Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausstatten:
- bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh,
- bei Letztverbrauchern mit einer Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,
- bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung größer 7 kW.
Die Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH kann daneben, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:
- bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden sowie
- von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.
Die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt, sobald mindestens drei voneinander unabhängige Hersteller intelligente Messsysteme nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes am Markt anbieten und das Bundesamt für Informationstechnik dies auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Alle Messstellen, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz nicht mit einem intelligenten Messsystem auszustatten sind, erhalten mindestens eine moderne Messeinrichtung. Bei Neubauten und Gebäuden mit größeren Renovierungen erfolgt der Einbau der modernen Messeinrichtung bis zur Fertigstellung des Gebäudes und bei allen anderen Messstellen erfolgt die Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen bis zum Jahr 2032.
Vom Umbau betroffen sind nach derzeitigem Stand (31.12.2016):
- ca. 5600 Zähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und
- ca. 430 Zähler zum Umbau auf intelligente Messsysteme
Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs
Zur Ausstattung der Messstellen gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 MsbG erforderlichen Umfang.
Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben:
- Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie
- eichrechtskonforme Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung sowie
- form- und fristgerechte Datenübertragung
Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung insbesondere:
- die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
- bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
- die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
- die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
- in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
- in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
- die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
Zusatzleistungen können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht möglicher Zusatzleistungen und deren Preise, wie auch die Preise für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme finden Sie auf dem Preisblatt Messstellenbetrieb.
Messstellenvertrag
Der Messstellenvertrag umfasst den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme i.S.d. Messstellenbetriebsgesetzes.
- Anlage b: Kontaktdatenblatt Lieferant / Messstellenbetreiber
Stand 01.01.2023
Messstellenbetreiberrahmenvertrag
Der Messstellenvertrag umfasst den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme i.S.d. Messstellenbetriebsgesetzes.