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Versorgung mit Erdgas

Anmeldung des Netzanschlusses

Die Anmeldung eines Netzanschlusses im Niederdrucknetz erfolgt im Regelfall durch den vom Anschlussnehmer beauftragten Installateur mittels Formblatt zum Anschluss an das Versorgungsnetz.

Für Anschlusskunden, die nicht mehr aus dem Niederdrucknetz versorgt werden können bzw. für Anschlüsse von Wohn- und Gewerbeobjekten mit einer Leistungsinanspruchnahme bis 100 kW wird ein Lageplan mit dem gekennzeichneten Grundstück sowie ein Grundrissplan des Gebäudes mit Angabe des vorgesehenen Anbringungsortes des Hausanschlusses benötigt.

Herstellung des Netzanschlusses

Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt.
Die kostengünstigste Errichtung der Netzanschlüsse findet dabei besondere Berücksichtigung.

Für Anschlussnehmer, die im Niederdrucknetz angeschlossen sind, gelten die Festlegungen der „Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)“ und die „Ergänzenden Bedingungen zur NDAV“.
Für die höheren Anschlussebenen gelten die Verordnungen sinngemäß, soweit die Verträge oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht etwas anderes festlegen.


Anschluss von Erzeugungsanlagen

Anschluss von Erzeugungsanlagen zur Einspeisung in das Netzgebiet

Der Anschluss von Erzeugungsanlagen zur direkten Einspeisung oder Entnahme von Biogas in das Versorgungsnetz erfolgt im Regelfall über einen nach den technischen Kennwerten der Erzeugungsanlage und den netztechnischen Gegebenheiten des Netzes ermittelten Netzverknüpfungspunkt. Dabei werden die Festlegungen des EEG sowie ein eventuell vorhandener geeigneter Anschluss besonders berücksichtigt. Möglicherweise ist die Herstellung eines separaten Anschlusses in einer vorgelagerten Druckstufe erforderlich.

Die Anmeldung kann ebenfalls unter Verwendung des Formblatts zum Anschluss an das Versorgungsnetz erfolgen oder formlos durch ein entsprechendes Schreiben des Kunden unter Angabe der benötigten Vorhalteleistung und des vorgesehenen Anschlusspunktes auf dem Kundengrundstück.

Der Kunde erhält einen Anschlussvertrag, in dem die Leistung, Übergabestelle, Eigentumsgrenzen, Zeitraum der Anschlusserrichtung sowie Kostenbeiträge enthalten sind. Mit Unterzeichnung des Netzanschlussvertrages wird der Prozess zur Herstellung des Anschlusses angestoßen.

Je nach Energieträger der regenerativen Erzeugungsanlage werden vom Netzbetreiber weitere spezielle Datenblätter abgefordert.

Für die Einspeisung und Entnahme von Biogas gelten gesonderte chemische und technische Regelungen.


Anpassung der Netzanschlussverträge von vor 2005

Am 8. November 2006 ist die Niedersdruckanschlussverordnung (NDAV) durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2485) in Kraft getreten.

Die Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH, Netzbereich, macht durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung im Internet von ihrem Recht nach § 29 Absatz 1 Satz 3 NDAV in Verbindung mit § 115 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) Gebrauch, die Anpassung aller vor dem 13.07.2005 geschlossenen Netzanschlussverträge in Niederdruck an die geltende Rechtslage zu verlangen. Damit wird die NDAV mit Wirkung von dieser Bekanntmachung folgenden Tag an Bestandteil aller mit der Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH bestehenden Netzanschlussverträge in Niederdruck.

Ansprechpartner

André Götze
Netzmeister Gas/Wärme