Grundversorgungspflicht
§36 Abs. 2 EnWG
Grundversorger ist jeweils das Versorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, alle drei Jahre zum Stichtag 01. Juli, erstmals zum 01. Juli 2006, den bzw. die Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen und im Internet zu veröffentlichen.
Der zuständige Grundversorger im Netzgebiet ist die Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH.
Grundlage hierfür ist die Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich vom 26. Oktober 2006. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an das Kundenbüro.
- Ergänzende Bedingungen zur StromGVV/GasGVV
ab 01.09.2018