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Sparen beim Netzentgelt

Wärmepumpe, Wallbox und Co. lassen sich steuern

Haben Sie auch schon vom § 14a gehört oder von „Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“? Was ist das? Und wer profitiert davon?
Wer eine Wärmepumpe oder eine Wallbox betreibt, den will die Bundesregierung mit der Senkung des Netzentgeltes im
Stromtarif unterstützen.

Die Nutzung von Wärmepumpen, privaten Ladestationen für E-Autos (die Wallbox zuhause) und Stromspeichern ist ein wichtiger Baustein für eine klimaneutrale Zukunft. Doch unser Stromnetz ist aktuell noch nicht für den schnellen Anstieg dieser neuen Verbraucher gerüstet, die gleichzeitig sehr viel Strom brauchen können.
Damit der Einzug von Elektroautos und Wärmepumpen nicht aufgehalten wird, soll die Leistung von „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“ vom Netzbetreiber zeitlich begrenzt so gesteuert werden können, dass Engpässe im Stromnetz vermieden werden. Sie sollen damit für mehr Flexibilität und Stabilität im Netz sorgen. „Steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ sind im § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) definiert und umfassen elektrische Anlagen, die im Niederspannungsnetz angeschlossen sind und mindestens eine Leistung von 4,2 kW aufnehmen können, z. B.:

  • Wärmepumpen, inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen z.B. Heizstäbe
  • Private Ladepunkte für Elektromobile bzw. Wallboxen
  • Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
  • Klimaanlagen für die Raumkühlung.

Um einer Überlastung des Netzes entgegenzuwirken, erhält der Netzbetreiber zukünftig die Möglichkeit, einzelne Verbrauchseinrichtungen bei akutem Bedarf auf eine Leistung von 4,2 kW zu dimmen. Im Gegenzug sollen Betreiber dieser Anlagen von einem reduzierten Netzentgelt profitieren, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Drosselung stattgefunden hat.

Was bedeutet das konkret?

Bei einem Engpass im lokalen Niederspannungsstromnetz wird der Leistungsbezug der Anlage durch den Netzbetreiber im notwendigen Umfang gedimmt. Es ist weiterhin ein Strombezug – dann jedoch mit eingeschränkter Leistung – möglich. Bevor eine entsprechende Steuerung Anwendung findet, werden Betreiber informiert. Eine Steuerung erfolgt nur in seltenen Ausnahmefällen als Ultima-Ratio-Maßnahme, um die Stromversorgung auch bei Vorliegen eines Netzengpasses im lokalen Niederspannungsnetz sicherzustellen.

Das ist neu ab 2024

Für eine Inbetriebnahme von privaten Ladepunkten für ein Elektroauto, von Wärmepumpen, Klimaanlagen oder Stromspeichern nach dem 1. Januar 2024 ist die Steuermöglichkeit für die Anlage nicht mehr optional, sondern verpflichtend.

Nachtspeicher mit § 14a

Nachtspeicherheizungen sind dauerhaft von der Festlegung ausgenommen. Es gelten weiterhin die Netzentgelte für Nachtspeicherheizungen.

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